Unfall, Diebstahl, Unwetter. Auf der Baustelle kann viel schief gehen. Fast alles ist jedoch versicherbar.
Schon mit dem Kauf des Bauplatzes sollte unbedingt eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Denn auch auf unbebauten Gründstücken kann es gefährliche Stolperfallen geben. Besonders betroffen sind Kinder. Sie werden von Baustellen trotz Verbotsschildern geradezu magisch angezogen. Stürzt ein Kind in einen schlecht gesicherten Kellerschacht, muss der Bauherr voll zahlen. Wer ein Grundstück kauft und es nicht in absehbarer Zeit bebauen will, kann bei der Versicherung noch etwas kürzer treten. Dann reicht eine Haftpflicht für unbebaute Grundstücke. Die Versicherungsprämie beträgt rund xx Euro pro 100 Quadratmeter. Die Beiträge für die Bauherrenhaftpflichtversicherung richten sich nach dem Umfang des Bauvorhabens und liegen bei ein Promille der Bausumme. Sparen können sich diese Police Bauherren, die nur einen kleinen Umbau planen: Kleinere Modernisierungen oder Umbauten sind bis rund 15000 Euro in der normalen privaten Familien-Haftpflichtversicherung eingeschlossen.
Die Vollkaskopolice für die gesamte heiße Bauphase nennt sich Bauleistungsversicherung. Sie zahlt, wenn festinstalliertem Bauteile verschwinden. Außerdem ersetzt die Bauleistungsversicherung Wetterschäden (Sturm) und die Kosten, die durch Vandalismus entstehen. Auch fahrlässig angerichtete Schäden durch Bauarbeiter sind mit eingeschlossen. Preis: rund ein Promille der Bausumme.
Viele Bauvorhaben werden aus Kostengründen mit Hilfe von Nachbarn oder Freunden organisiert. Angesichts des hohen Unfallrisikos sollte man niemals vergessen, die Helfer bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Für rund 70 Euro sind sie dann gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nicht für den Bauherrn selbst und dessen Ehefrau, die eine private Unfallversicherung haben sollten.
Frühzeitig vor Bauende muss sich der bald stolze Hausbesitzer eine Wohngebäudeversicherung zulegen. Neben Sturm-, Blitz- und Leitungswasserschäden kommt diese Versicherung für Feuerschäden auf. Bei frühzeitigem Abschluss kann man dann auf den Kauf der Feuer-Rohbau-Versicherung verzichten, denn die meisten Anbieter von Gebäudeversicherungen schließen den Rohbauschutz zwölf Monate kostenfrei mit ein. Bei einer Wohngebäudeversicherung verhilft eine Selbstbeteiligung (etwa 300 Euro) zu einer deutlich günstigeren Prämie. Grundsätzlich sollte der Vertrag als gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen werden. Dann erhält man nach einem Brand das Geld für den Bau eines neuen Hauses gleicher Art. Der Bauherr muss unbedingt prüfen, ob die Bauherrenhaftpflicht-, die Bauleistungs- und Feuerversicherung selbst abgeschlossen werden müssen, oder ob sich der Bauträger hierzu verpflichtet hat. So können Doppelversicherungen, aber auch Lücken vermieden werden, rät Thomas Voß, Leiter des Service-Centers der Hamburger Grundeigentümer-Versicherung.
Vor einem Hauskauf sollte man sich zudem vergewissern, dass bereits Wohngebäude- und Glasversicherung bestehen. Sie gehen beim Kauf auf den Erwerber über, das Haus bleibt so stets geschützt. „Der Käufer darf innerhalb vier Wochen nach Grundbucheintragung die Verträge kündigen“, soVoß.
Bauen bringt häufig Ärger und Streit, und dabei lässt die Rechtsschutzversicherung den Bauerherren grundsätzlich allein. Alles rund ums Bauen ist unversicherbar. Erst wenn das Haus steht, kann eine Wohnungs- und Grundstücks-Police abgeschlossen werden, die dem Eigentümer beim Streit mit Mieter oder Nachbarn Kostenschutz gewährt.
Genau nachrechnen sollte man bei Kombi-Policen für Immobilienbesitzer, die Sach-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung umfassen. Unter Umständen kauft man mehr als individuell notwendig. Überflüssiger Schutz geht ins Geld, und davon haben Häuslebauer immer viel zu wenig.
Wer sein Haus verkauft, muss dies dem Versicherer melden. „Sonst kann es Ärger geben“, so Thomas Voß. Wird das Haus etwa zum 1. Januar verkauft, der alte Eigentümer zieht aber schon im Dezember aus, entsteht eine neue Risikolage. Kommt es zum Beispiel zu einem Leitungswasserschaden, kann der Versicherer die Leistung verweigern.