Archive for August 17th, 2007

Ohne Helm mitschuldig am Unfall?

Freitag, August 17th, 2007

Haben Radfahrer eine Mitschuld am Unfall, wenn sie keinen Helm tragen und deshalb Verletzungen erleiden? Über diese Frage, die erhebliche Auswirkungen bei der Festsetzung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz hat, wird wohl über kurz oder lang der Bundesgerichtshof entscheiden – nachdem der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf innerhalb weniger Monate zwei auf den ersten Blick sehr konträre Urteile gefällt hat, wie der lawblog berichtet.

In dem jüngst entschiedenen Fall war eine Fußgängerin über den Radweg gelaufen, beim Bremsversuch stürzte ein Radfahrer und verletzte sich schwer. Das Landgericht sprach ihm, weil er keinen Helm trug, eine Teilschuld von 70 Prozent zu, das Oberlandesgericht kassierte diese Entscheidung nun aber.

“Mit diesem Urteil (I -1 U 278/06) wächst seine Chance auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Beides verlangt er von der Frau, war jedoch beim Landgericht Düsseldorf gescheitert. Das hatte ihm noch eine Mitschuld von 70 Prozent angerechnet”, schreibt der lawblog und setzt hinzu: “Ausgerechnet der 1. OLG-Senat sieht das nun völlig anders. Der hatte noch im Februar einem 67-jährigen Hobby-Rennradfahrer den fehlenden Helm übel angerechnet. Dieses Hin und Her erklärte der Senat gestern mit seiner „differenzierten“ Sichtweise. Mit Blick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken sei es geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen und dabei auch die Verkehrssituation zu berücksichtigen.

Definitiv geklärt wird die Frage “Helm oder nicht Helm” aber wohl erst, wenn sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Die Düsseldorfer Richter ließen die Revision beim BGH zu. Möglicherweise bringt der Spruch der Bundesrichter in letzter Konsequenz das, was der Gesetzgeber bislang nicht anordnen will: die Helmpflicht für Radfahrer.

Vernunft vs. Bürokratie

Freitag, August 17th, 2007

Vielleicht sollte man große Behörden, wie zum Beispiel Versicherungsträger, zwischendurch einfach immer mal wieder daran erinnern, wozu sie da sind: Nämlich nicht, einigen tausend Angestellten oder Beamten einen sicheren, ordentlich bezahlten und auch noch im Winter gut geheizten Arbeitsplatz zu garantieren. Sondern der arbeitenden Bevölkerung, die mit ihren Versicherungsbeiträgen und Steuern dafür sorgt, dass diese Apparate am Laufen gehalten werden, ein Stück weit soziale Sicherheit zu gewährleisten.

Klingt das böse? Eigentlich fallen einem nur noch viel bösere Worte ein, wenn man sich einmal anschaut, womit Bürokraten die Sozialgerichte beschäftigen.

Ein Fall, wie er jedem Arbeitnehmer passieren kann: Er fährt von der Arbeit nach Hause. An einer engen Stelle knallt der Außenspiegel seines Fahrzeugs mit dem Spiegel des entgegenenkommenden Autos zusammen. Klarer Fall: Wer jetzt weiterfährt, macht sich strafbar, “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” nennt dies der Jurist, der Volksmund Fahrerflucht. Also, was tun? Wenn beide Fahrer sofort anhalten und stehenbleiben, bis sie die Schuldfrage geklärt haben oder sich darauf einigen, dass jeder seinen Schaden selbst zahlt, ist die Straße blockiert. Einer der beiden Autofahrer handelt also vernünftig, wendet und stellt sich auf der anderen Straßenseite hinter den Unfallgegner.

Hätte er nicht tun sollen, meint die Berufsgenossenschaft im Fall eines Limburger Autofahrers. Denn dadurch habe er seine Heimfahrt unterbrochen, und damit ende der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das “eigenwirtschaftliche Handeln zur Verfolgung privater Schadensersatzansprüche” sei nicht unfallversichert, und damit verweigerte die Berufsgenossenschaft sämtliche Ansprüche des Autofahrers, der während der Unfallaufnahme von einem weiteren Auto angefahren und schwer verletzt wurde.

Diese Argumentation schlugen die Richter des Sozialgerichts Darmstadt der Berufsgenossenschaft jedoch um die Ohren. Die Unterbrechung der Fahrt habe in direktem Zusammenhang mit dem Heimweg gestanden und sei daher versichert gewesen. Zwar habe der Kläger gewendet und damit den direkten Heimweg nicht fortgesetzt, aber Regulierungsgespräche nach einem Unfall dienten nicht nur der Sicherung privater Ansprüche. Die Straßenverkehrsordnung schreibe sie den Unfallparteien vielmehr vor, denn wer einen Unfallort einfach verlasse, begehe bekanntlich Fahrerflucht.

Der zweite Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde, habe sich in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem auf dem Heimweg erlittenen Unfall ereignet. Die Versicherung sei daher verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ((Aktenzeichen: L 3 U 25/07).