Archive for August, 2007

Rosenkrieg um den Schadenfreiheitsrabatt

Montag, August 27th, 2007

Klar: Man kann den Scheidungskrieg auch übertreiben. Es muss dann nicht mit dem finalen Sturz vom Kronleuchter enden wie in der Hollywood-Farce “Der Rosenkrieg”. Oder wie erst jüngst in Berlin, als eine (betrogene?) Ex-Gattin ihrem Verflossenen das ihm gehörende halbe Auto auf den Kudamm stellte. Und das immerhin zu seinem Vorteil, schließlich hatte sie den Wagen an der B-Säule durchsägen lassen und ihm gnädigerweise den Part mit dem Lenkrad an den Straßenrand gestellt.

Aber inzwischen wird nicht mehr allein um das Sorgerecht für die Kinder oder mein Haus, mein Boot, mein Auto gestritten. Die Gerichte beschäftigen sich auch mit solch profanen Dingen wie dem gemeinsam erfahrenen Schadenfreiheitsrabatt. Zugegeben ein Streitgegenstand, der einiges Geld wert sein kann. Denn wer nach der Scheidung wieder ganz unten in der Versicherungsrabattstaffel anfangen und 125 Prozent der Versicherungsprämie zahlen muss, verliert im Laufe der Jahre eine Menge Geld im Vergleich zum Ex-Partner, der die Ergebnisse (vieler) unfallfreier Jahre in Form eines üppigen Schadenfreiheitsrabatts kassieren darf.

Das Landgericht Flensburg musste sich unlängst mit dieser Facette des Rosenkriegs auseinandersetzen: Der Wagen des einen Ehepartners war dummerweise nämlich auf den Namen des anderen versichert – eine Konstruktion, wie sie unter Eheleuten nicht unüblich ist, weil man so dank einer besser Schadenfreiheits-Einstufung das gemeinsame Haushaltskonto schont. Nach der Trennung führte das fast vorhersehbar zu Problemen: Denn während der eine die Versicherung mitsamt Auto mitnehmen wollte, sperrte sich die andere gegen die Übertragung der Versicherung.

Entschieden hat das Gericht (Aktenzeichen 1 T 30/06): Selbstverständlich kann der Ehepartner den Versicherungsvertrag mitnehmen. Vorausgesetzt, er ist das Auto in all den Jahren tatsächlich auch gefahren.

Ohne Helm mitschuldig am Unfall?

Freitag, August 17th, 2007

Haben Radfahrer eine Mitschuld am Unfall, wenn sie keinen Helm tragen und deshalb Verletzungen erleiden? Über diese Frage, die erhebliche Auswirkungen bei der Festsetzung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz hat, wird wohl über kurz oder lang der Bundesgerichtshof entscheiden – nachdem der erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf innerhalb weniger Monate zwei auf den ersten Blick sehr konträre Urteile gefällt hat, wie der lawblog berichtet.

In dem jüngst entschiedenen Fall war eine Fußgängerin über den Radweg gelaufen, beim Bremsversuch stürzte ein Radfahrer und verletzte sich schwer. Das Landgericht sprach ihm, weil er keinen Helm trug, eine Teilschuld von 70 Prozent zu, das Oberlandesgericht kassierte diese Entscheidung nun aber.

“Mit diesem Urteil (I -1 U 278/06) wächst seine Chance auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Beides verlangt er von der Frau, war jedoch beim Landgericht Düsseldorf gescheitert. Das hatte ihm noch eine Mitschuld von 70 Prozent angerechnet”, schreibt der lawblog und setzt hinzu: “Ausgerechnet der 1. OLG-Senat sieht das nun völlig anders. Der hatte noch im Februar einem 67-jährigen Hobby-Rennradfahrer den fehlenden Helm übel angerechnet. Dieses Hin und Her erklärte der Senat gestern mit seiner „differenzierten“ Sichtweise. Mit Blick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken sei es geboten, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vorzunehmen und dabei auch die Verkehrssituation zu berücksichtigen.

Definitiv geklärt wird die Frage “Helm oder nicht Helm” aber wohl erst, wenn sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema auseinandergesetzt hat. Die Düsseldorfer Richter ließen die Revision beim BGH zu. Möglicherweise bringt der Spruch der Bundesrichter in letzter Konsequenz das, was der Gesetzgeber bislang nicht anordnen will: die Helmpflicht für Radfahrer.

Vernunft vs. Bürokratie

Freitag, August 17th, 2007

Vielleicht sollte man große Behörden, wie zum Beispiel Versicherungsträger, zwischendurch einfach immer mal wieder daran erinnern, wozu sie da sind: Nämlich nicht, einigen tausend Angestellten oder Beamten einen sicheren, ordentlich bezahlten und auch noch im Winter gut geheizten Arbeitsplatz zu garantieren. Sondern der arbeitenden Bevölkerung, die mit ihren Versicherungsbeiträgen und Steuern dafür sorgt, dass diese Apparate am Laufen gehalten werden, ein Stück weit soziale Sicherheit zu gewährleisten.

Klingt das böse? Eigentlich fallen einem nur noch viel bösere Worte ein, wenn man sich einmal anschaut, womit Bürokraten die Sozialgerichte beschäftigen.

Ein Fall, wie er jedem Arbeitnehmer passieren kann: Er fährt von der Arbeit nach Hause. An einer engen Stelle knallt der Außenspiegel seines Fahrzeugs mit dem Spiegel des entgegenenkommenden Autos zusammen. Klarer Fall: Wer jetzt weiterfährt, macht sich strafbar, “unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” nennt dies der Jurist, der Volksmund Fahrerflucht. Also, was tun? Wenn beide Fahrer sofort anhalten und stehenbleiben, bis sie die Schuldfrage geklärt haben oder sich darauf einigen, dass jeder seinen Schaden selbst zahlt, ist die Straße blockiert. Einer der beiden Autofahrer handelt also vernünftig, wendet und stellt sich auf der anderen Straßenseite hinter den Unfallgegner.

Hätte er nicht tun sollen, meint die Berufsgenossenschaft im Fall eines Limburger Autofahrers. Denn dadurch habe er seine Heimfahrt unterbrochen, und damit ende der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das “eigenwirtschaftliche Handeln zur Verfolgung privater Schadensersatzansprüche” sei nicht unfallversichert, und damit verweigerte die Berufsgenossenschaft sämtliche Ansprüche des Autofahrers, der während der Unfallaufnahme von einem weiteren Auto angefahren und schwer verletzt wurde.

Diese Argumentation schlugen die Richter des Sozialgerichts Darmstadt der Berufsgenossenschaft jedoch um die Ohren. Die Unterbrechung der Fahrt habe in direktem Zusammenhang mit dem Heimweg gestanden und sei daher versichert gewesen. Zwar habe der Kläger gewendet und damit den direkten Heimweg nicht fortgesetzt, aber Regulierungsgespräche nach einem Unfall dienten nicht nur der Sicherung privater Ansprüche. Die Straßenverkehrsordnung schreibe sie den Unfallparteien vielmehr vor, denn wer einen Unfallort einfach verlasse, begehe bekanntlich Fahrerflucht.

Der zweite Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde, habe sich in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem auf dem Heimweg erlittenen Unfall ereignet. Die Versicherung sei daher verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ((Aktenzeichen: L 3 U 25/07).